§ 39 Ergänzung der Kreiswahlvorschläge
In Kraft seit 05. Februar 2010
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Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 35 Abs. 7) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
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