(1) In jedem Wahlkreis gelangen - nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 und des § 82 Abs. 6 - so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.
(2) Die Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2009, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 36 zu teilen, wobei dieser Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 36 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 4 Verlautbarung der Mandatszahlen
…1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der…
§ 3 Zahl der Mandate in den Wahlkreisen
…im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 36 zu teilen, wobei dieser Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl. (3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wahlkreis ihren…
§ 35 Einbringung, Unterstützung, Inhalt der Kreiswahlvorschläge
…vermerken. (2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind. (3…