(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.
(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) stattfinden.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 82 Ermittlung und Zuteilung der Restmandate
…fest. (2) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu berechnen ist, verteilt. (3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das…
§ 76 Zuteilung der Mandate an die Parteien durchdie Kreiswahlbehörde
…im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund dieser Berechnung für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so ist § 82 Abs. 6 anzuwenden. (2) Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis…
§ 23 Wählerverzeichnisse
…1) Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden aufgrund der im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR (§ 4 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) geführten Wählerevidenzen erstellt und haben die aus dem Muster in Anlage…