(1) Der Landtag des Burgenlandes besteht aus 36 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt für das Burgenland auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
(3) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
1. den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen;
2. den Stichtag; dieser darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 20 Wahlberechtigung
…1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer…
§ 24 Ort der Eintragung in das Wählerverzeichnis
…1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§ 1 Abs. 3) seinen Wohnsitz hat. (2) Der…
§ 5 Wahlsprengel
…1) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. (2) Für jeden…
§ 10 Sonderwahlbehörden
…1) Die Gemeinden haben, um Wählern 1. die auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung…