(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Burgenlandes den Wohnsitz (§ 24) haben.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 35 Einbringung, Unterstützung, Inhalt der Kreiswahlvorschläge
…zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind. (3) Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. (4) Die…
§ 23 Wählerverzeichnisse
…Gemeinde über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß § 20 iVm § 24 Abs. 2 und Personen, die gemäß § 20 iVm § 24 Abs. 3 wahlberechtigt sind, getrennt auszuweisen…
§ 47 Wahlzeugen
…1) Zu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß § 20 Abs. 1 wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Wohnsitz…