(1) Die Gemeinden haben, um Wählern
1. die auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
2. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen,
wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 46 § 46
…als auf 17 Uhr festgelegt werden. (2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1. (3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde…
§ 34 Ausstellung der Wahlkarte
…in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen. (2) Die…
§ 33 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
…im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54 in Betracht kommt. (2a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen…
§ 42 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
…festzusetzen. (3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 65 Abs. 9 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind. (3a) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 54b Abs…