Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Name und Zweck des Fonds
Zur Bekämpfung der Wohnungsnot im Land Tirol errichtet das Land den Tiroler Landeswohnbaufonds, mit dem Sitz in Innsbruck, im folgenden kurz Fonds genannt. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.
§ 2 § 2
§ 2 Mittel des Fonds
Die Fondsmittel werden beschafft durch:
a) Zuwendungen des Landes, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
b) Aufnahme von Darlehen;
c) Tilgungsraten und allfällige Zinserträgnisse aus gewährten Darlehen;
d) freiwillige Beiträge, Schenkungen und sonstige Zuwendungen.
§ 3 § 3
§ 3 Fondshilfe
(1) Fondshilfe kann gewährt werden zur Schaffung neuen Wohnraumes im Land Tirol.
(2) Sie kann bestehen aus:
a) Gewährung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Darlehen;
b) Gewährung nicht rückzahlbarer Zinsen- und Annuitätenzuschüsse für aufgenommene Baudarlehen;
c) Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fondshilfe oder auf eine bestimmte Art und Höhe der Fondshilfe besteht nicht.
§ 4 § 4
§ 4 Verwaltung des Fonds
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Diese ist ermächtigt, die Verwaltung und die Geschäftsführung des Fonds besonderen Organen zu übertragen. In diesem Fall übt die Landesregierung die Aufsicht über die Fondsverwaltung aus. Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes Satzungen für den Fonds zu erlassen und Richtlinien bezüglich der Vergebung der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen.
§ 5 § 5
§ 5 Berichterstattung
Die Landesregierung ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres über die Tätigkeit des Fonds dem Landtag Bericht zu erstatten.
§ 6 § 6
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Sämtliche bisher zur Förderung des Wohnbaues durch das Land Tirol gewährte Darlehen stellen Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds dar und es tritt dieser auch ohne Änderung des Grundbuchstandes in die bisherigen Rechte des Landes Tirol ein.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Tirol als unverzinsliche oder nicht rückzahlbare, der Tiroler gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m. b. H. gegebene Zuschüsse werden vom Tiroler Landeswohnbaufonds übernommen.
§ 7 § 7
Im Falle einer Auflösung des Fonds fällt sein Vermögen dem land Tirol zu.