(1) Fondshilfe kann gewährt werden zur Schaffung neuen Wohnraumes im Land Tirol.
(2) Sie kann bestehen aus:
a) Gewährung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Darlehen;
b) Gewährung nicht rückzahlbarer Zinsen- und Annuitätenzuschüsse für aufgenommene Baudarlehen;
c) Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fondshilfe oder auf eine bestimmte Art und Höhe der Fondshilfe besteht nicht.
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