Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Diese ist ermächtigt, die Verwaltung und die Geschäftsführung des Fonds besonderen Organen zu übertragen. In diesem Fall übt die Landesregierung die Aufsicht über die Fondsverwaltung aus. Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes Satzungen für den Fonds zu erlassen und Richtlinien bezüglich der Vergebung der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen.
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