(1) Sämtliche bisher zur Förderung des Wohnbaues durch das Land Tirol gewährte Darlehen stellen Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds dar und es tritt dieser auch ohne Änderung des Grundbuchstandes in die bisherigen Rechte des Landes Tirol ein.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Tirol als unverzinsliche oder nicht rückzahlbare, der Tiroler gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m. b. H. gegebene Zuschüsse werden vom Tiroler Landeswohnbaufonds übernommen.
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