Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Schulwarte und Hausmeister im Rahmen der Vermögensverwaltung (Gebäudeverwaltung), das Reinigungspersonal und die Bediensteten der Liegenschaftsverwaltung und der Gebäudeinstandhaltung, der Hochbau-Planung und des städtischen Eigenbetriebes Gebäudeverwaltung Innsbruck können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG betraut ist, oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zugewiesenen Bediensteten.
§ 2 § 2
Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG betraut ist, gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG;
b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG.
§ 3 § 3
Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 4 § 4
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.