(1) Die Schulwarte und Hausmeister im Rahmen der Vermögensverwaltung (Gebäudeverwaltung), das Reinigungspersonal und die Bediensteten der Liegenschaftsverwaltung und der Gebäudeinstandhaltung, der Hochbau-Planung und des städtischen Eigenbetriebes Gebäudeverwaltung Innsbruck können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG betraut ist, oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zugewiesenen Bediensteten.
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