Vorwort
§ 1 § 1
Das Land Tirol hat von den Gemeinden jährlich eine Landesumlage in der Höhe von 7,46 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einzuheben.
§ 2 § 2
Die Landesumlage wird von den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft eingehoben. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
a) der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H.,
b) der Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H., und
c) von 39 v. H. der Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 3 § 3
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Gesetzes über die Einhebung der Landesumlage und die Änderung des Gesetzes über die Einhebung der Landesumlage LGBl. Nr. 2/1997, LGBl. Nr. 9/2001, außer Kraft.