Die Landesumlage wird von den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft eingehoben. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
a) der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H.,
b) der Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H., und
c) von 39 v. H. der Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
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