(1) Der Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes, die das Ansehen ihres Standes oder ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzt haben, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuss angehören. In gleicher Weise sind ein Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
(3) Die Landesversammlung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes und der Interessen des Tiroler Schilehrerverbandes in Disziplinarverfahren eine rechtskundige Person auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Disziplinaranwaltes zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.
(5) Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die zwei weiteren Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) Geldstrafen bis zu 1.000.– Euro und
c) der Ausschluß aus dem Tiroler Schilehrerverband.
(7) Der Ausschluß aus dem Tiroler Schilehrerverband kann befristet bis zu fünf Jahren oder auf Dauer verhängt werden. Wird der Ausschluß verhängt, so hat der Disziplinarausschuß eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband zu übersenden.
(8) Der Vorsitzende hat darüber zu entscheiden, ob über eine bei ihm einlangende Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
(9) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Schilehrerverband zu.
(10) Das Amt der Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder und des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Schilehrerverbandes, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, am Sitz des Tiroler Schilehrerverbandes, unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Ersatzmitglieder sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung mit Bescheid ihres Amtes zu entheben, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied oder als Disziplinaranwalt bzw. Stellvertreter auf Dauer nicht mehr erfüllen können. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bzw. ein neuer Disziplinaranwalt oder Stellvertreter zu wählen.
(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
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