Vorwort
§ 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987
§ 1 § 1
(1) Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die nicht nach dem Kriegsschäden-Steuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 30/1948, von der Grundsteuer befreit sind, sowie für Verbesserungsmaßnahmen in Bauten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Befreiung von der Grundsteuer gewährt.
(2) Die Befreiung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren für Bauten gewährt, durch die Wohnungen mit höchstens 150 Quadratmeter Nutzfläche geschaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind. Nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt sind. Als Nutzfläche einer Wohnung gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken. Auf das Höchstausmaß sind auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Stiegenhäuser und Treppen, ferner offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Befreiung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren jedenfalls gewährt
a) für Bauten, deren Errichtung durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 4/1967, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 320/1982, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, oder aus den Mitteln des Landeswohnbaufonds oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gefördert wurde,
b) für Verbesserungsmaßnahmen, deren Ausführung durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 gefördert wurde.
(4) Die Befreiung wird auf die Dauer von zehn Jahren für Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie nicht unter die Bestimmung des Abs. 3 fallen.
§ 2 § 2
(1) Die Befreiung von der Grundsteuer wird mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres wirksam.
(2) Die Befreiung von der Grundsteuer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zwanzigsten Kalenderjahres, bei Bauten nach § 1 Abs. 4 mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zehnten Kalenderjahres.
(3) Die Bauführung gilt mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung des Baues, spätestens aber mit dem Tag, mit dem die Baubehörde die Benützung für zulässig erklärt hat, als beendet.
(4) Wenn bei Bauten die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung von der Grundsteuer nach § 1 nachträglich ganz oder teilweise wegfallen, so endet im gleichen Ausmaß auch die Befreiung von der Grundsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Änderung eingetreten ist. Bei Wiederzutreffen der Voraussetzungen wird die Befreiung für den Rest des Befreiungszeitraumes entsprechend den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wieder gewährt.
§ 3 § 3
Das Ausmaß der Befreiung von der Grundsteuer ist zu ermitteln, indem der aus dem Einheitswert des gesamten Steuergegenstandes abgeleitete Grundsteuermeßbetrag um das Ausmaß gekürzt wird, das dem auf die begünstigte Bauführung entfallenden Anteil des Einheitswertes entspricht. Der so verkürzte Grundsteuermeßbetrag ist der Vorschreibung der Grundsteuer zugrunde zu legen.
§ 4 § 4
Der Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer ist vom Steuerpflichtigen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der jeweils letzten Entscheidung über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag bei dem nach der Lage des Baugrundstückes zuständigen Gemeindeamt einzubringen. Dem Antrag ist die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes, in den Fällen des § 1 Abs. 3 zudem der Nachweis über die Förderung und, sofern Befreiung für Verbesserungsmaßnahmen begehrt wird, die der begünstigten Bauführung vorangehende Entscheidung über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag und die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes beizuschließen.
§ 5 § 5
(1) Ob und in welchem Ausmaß die Befreiung von der Grundsteuer gewährt wird, ist mit Bescheid auszusprechen.
(2) Bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 3 während des Befreiungszeitraumes (§ 2 Abs. 2) ist das Ausmaß der Befreiung neu festzusetzen.
(3) Der Steuerpflichtige hat jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den teilweisen oder gänzlichen Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung von der Grundsteuer herbeizuführen geeignet ist, binnen sechs Monaten dem zuständigen Gemeindeamt anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erlischt die Befreiung von der Grundsteuer oder der Anspruch darauf mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Änderung folgt.
§ 6 § 6
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 7 § 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Das Gesetz vom 14. November 1951, LGBl. Nr. 13/1952, über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1955 und 19/1955 ist auf Bauten, die zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. Dezember 1968 nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 gefördert wurden, in gleicher Weise anzuwenden wie auf Bauten, die nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 gefördert wurden.
(3) Das Gesetz vom 14. November 1951, LGBl. Nr. 13/1952, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1955 und 19/1955 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1968 außer Kraft; die Bestimmungen des angeführten Gesetzes sind jedoch noch auf alle Bauten anzuwenden, bei denen die Bauführung vor dem 1. Jänner 1969 beendet wurde.
(4) Befreiungen von der Grundsteuer, die nach den bisher geltenden Bestimmungen gewährt wurden, gelten als auf Grund dieses Gesetzes gewährt. Bei der Neufestsetzung des Ausmaßes dieser Befreiung im Sinne des § 5 Abs. 2 sind die Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968 anzuwenden, soweit sie für den Steuerpflichtigen gegenüber der bisherigen Rechtslage günstigere Regelungen enthalten.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 bereits gewährte Befreiungen für Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, bleiben weiterhin aufrecht. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(6) Die Befreiung von der Grundsteuer für Bauausführungen nach Abs. 5 endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.