Das Ausmaß der Befreiung von der Grundsteuer ist zu ermitteln, indem der aus dem Einheitswert des gesamten Steuergegenstandes abgeleitete Grundsteuermeßbetrag um das Ausmaß gekürzt wird, das dem auf die begünstigte Bauführung entfallenden Anteil des Einheitswertes entspricht. Der so verkürzte Grundsteuermeßbetrag ist der Vorschreibung der Grundsteuer zugrunde zu legen.
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