(1) Ob und in welchem Ausmaß die Befreiung von der Grundsteuer gewährt wird, ist mit Bescheid auszusprechen.
(2) Bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 3 während des Befreiungszeitraumes (§ 2 Abs. 2) ist das Ausmaß der Befreiung neu festzusetzen.
(3) Der Steuerpflichtige hat jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den teilweisen oder gänzlichen Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung von der Grundsteuer herbeizuführen geeignet ist, binnen sechs Monaten dem zuständigen Gemeindeamt anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erlischt die Befreiung von der Grundsteuer oder der Anspruch darauf mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Änderung folgt.
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