(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Das Gesetz vom 14. November 1951, LGBl. Nr. 13/1952, über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1955 und 19/1955 ist auf Bauten, die zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. Dezember 1968 nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 gefördert wurden, in gleicher Weise anzuwenden wie auf Bauten, die nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 gefördert wurden.
(3) Das Gesetz vom 14. November 1951, LGBl. Nr. 13/1952, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1955 und 19/1955 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1968 außer Kraft; die Bestimmungen des angeführten Gesetzes sind jedoch noch auf alle Bauten anzuwenden, bei denen die Bauführung vor dem 1. Jänner 1969 beendet wurde.
(4) Befreiungen von der Grundsteuer, die nach den bisher geltenden Bestimmungen gewährt wurden, gelten als auf Grund dieses Gesetzes gewährt. Bei der Neufestsetzung des Ausmaßes dieser Befreiung im Sinne des § 5 Abs. 2 sind die Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968 anzuwenden, soweit sie für den Steuerpflichtigen gegenüber der bisherigen Rechtslage günstigere Regelungen enthalten.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 bereits gewährte Befreiungen für Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, bleiben weiterhin aufrecht. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(6) Die Befreiung von der Grundsteuer für Bauausführungen nach Abs. 5 endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.
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