Sportstättenschutzgesetz 1991
Vorwort
§ 1
§ 1 Begriffsbestimmung
Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen,
- die ausschließlich oder überwiegend der bewußten körperlichen Ertüchtigung sowie der körperlichen Betätigung im sportlichen Wettkampf dienen,
- samt den dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen und Bauten oder Räumlichkeiten.
§ 2
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf alle Sportstätten, die bereits errichtet sind oder die künftig errichtet werden, Anwendung.
(2) Ausgenommen von der Anwendung sind jedoch Sportstätten, die
a) nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen oder Gäste dienen;
b) zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören;
c) weit überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen dienen;
d) ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind;
e) als Gewerbebetrieb geführt werden;
f) in einer Weise geführt werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Führung als Gewerbebetrieb gleichzuhalten ist;
g) im Rahmen eines Unternehmens vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt sind.
(3) Weiters sind von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen:
a) Schipisten und Langlaufloipen;
b) Golfanlagen;
c) Trabrennplätze;
d) Flächen, die dem Motorsport dienen.
§ 3
§ 3 Schutz der Sportstätten
(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
a) ein Bedarf für der Sportstätte nicht mehr gegeben ist;
b) der Antragsteller die rechtzeitige Schaffung einer im räumlichen Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen gleichwertigen Sportstätte nachweist oder
c) die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft in wesentlich höherem Maß im öffentlichen Interesse gelegen ist als die weitere Verwendung als Sportstätte.
(3) Die Gemeinde hat vor Erlassung des Bescheides ein Gutachten des Landessportrates (§ 12 Steiermärkisches Landes sportgesetz, LGBl. Nr. 67/1988) einzuholen.
(4) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Sports verwendet, kann der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Auflassung oder der Änderung der Verwendung dem Grund eigentümer die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben. Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports von einem Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungs berechtigten vorgenommen, so kann auch diesem die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschrieben werden.
§ 4
§ 4
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgende Angelegenheit ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1991 in Kraft.