(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
a) ein Bedarf für der Sportstätte nicht mehr gegeben ist;
b) der Antragsteller die rechtzeitige Schaffung einer im räumlichen Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen gleichwertigen Sportstätte nachweist oder
c) die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft in wesentlich höherem Maß im öffentlichen Interesse gelegen ist als die weitere Verwendung als Sportstätte.
(3) Die Gemeinde hat vor Erlassung des Bescheides ein Gutachten des Landessportrates (§ 12 Steiermärkisches Landes sportgesetz, LGBl. Nr. 67/1988) einzuholen.
(4) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Sports verwendet, kann der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Auflassung oder der Änderung der Verwendung dem Grund eigentümer die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben. Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports von einem Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungs berechtigten vorgenommen, so kann auch diesem die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschrieben werden.
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