(1) Dieses Gesetz findet auf alle Sportstätten, die bereits errichtet sind oder die künftig errichtet werden, Anwendung.
(2) Ausgenommen von der Anwendung sind jedoch Sportstätten, die
a) nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen oder Gäste dienen;
b) zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören;
c) weit überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen dienen;
d) ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind;
e) als Gewerbebetrieb geführt werden;
f) in einer Weise geführt werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Führung als Gewerbebetrieb gleichzuhalten ist;
g) im Rahmen eines Unternehmens vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt sind.
(3) Weiters sind von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen:
a) Schipisten und Langlaufloipen;
b) Golfanlagen;
c) Trabrennplätze;
d) Flächen, die dem Motorsport dienen.
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