Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen,
- die ausschließlich oder überwiegend der bewußten körperlichen Ertüchtigung sowie der körperlichen Betätigung im sportlichen Wettkampf dienen,
- samt den dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen und Bauten oder Räumlichkeiten.
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