LandesrechtSteiermarkLandesesetzeLandwirtschaftlicher Grundauffang-Fonds

Landwirtschaftlicher Grundauffang-Fonds

In Kraft seit 29. Juli 1965
Up-to-date

§ 1

§ 1 Errichtung und Zweck

(1) Zur Förderung von Maßnahmen gemäß § 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/1970, wird ein Fonds geschaffen. Er führt den Namen „Landwirtschaftlicher Grundauffang Fonds für das Land Steiermark“ und hat seinen Sitz in Graz. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds ist ein Siedlungsträger im Sinne des § 3 Abs. 6 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs Landesgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970

§ 2

§ 2 Mittel

Der Fonds erhält seine Mittel aus

a) Beiträgen von Gebietskörperschaften,

b) Darlehensaufnahmen,

c) Tilgungsraten und Zinsenerträgnissen aus gewährten Darlehen,

d) privaten Zuwendungen und allfälligen sonstigen Einnahmen.

§ 3

§ 3 Fondshilfe

Der Fonds erfüllt seine Aufgaben

a) durch vorübergehenden Erwerb von land oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben sowie von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten, um diese im Rahmen der Durchführung einer der im § 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs Landesgesetzes angeführten Siedlungsmaßnahmen einem oder mehreren bestimmten Siedlungswerbern ins Eigentum zu übertragen. Jedwede Selbstbewirtschaftung durch den Fonds ist zu vermeiden;

b) durch Gewährung von unverzinslichen oder niedrigverzinslichen langfristigen Darlehen und von Beiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970

§ 4

§ 4 Verwaltung

(1) Die Verwaltung des Fonds obliegt einem Kuratorium.

(2) Das Kuratorium besteht kraft Gesetzes aus dem für die Land und Forstwirtschaftsangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und dem Vorstand der Rechtsabteilung für Land und Forstwirtschaft des Amtes der Landesregierung. Die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt, und zwar je ein Vertreter der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und zwei Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Vorstand der Rechtsabteilung für Land und Forstwirtschaft als Vorsitzender vertreten. Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzmann) und mindestens drei Mitglieder (oder dessen Stellvertreter) anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung, für welche der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Vertretung des Fonds nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums (Ersatzmann). Rechtsverbindliche Erklärungen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluß der ihm obliegenden Rechtsgeschäfte trifft das Kuratorium durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Diese ist zu versagen, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

(6) Die Geschäftsführung des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Den durch die Geschäftsführung entstehenden Sachaufwand trägt der Fonds.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970

§ 5

§ 5 Gebarungskontrolle

Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte über die Gebarung zu geben und jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 5a

§ 5a Übergangsbestimmungen

Der Fonds hat die nach dem Steiermärkischen Landwirtschaftlichen. Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1965, angefallenen Förderungsanträge und Geschäfte zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970

§ 6

§ 6 Wirksamkeitsbeginn

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.