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Landwirtschaftlicher Grundauffang-Fonds
§ 6
§ 6 Wirksamkeitsbeginn
In Kraft seit 29. Juli 1965
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§ 6 Wirksamkeitsbeginn — Landwirtschaftlicher Grundauffang-Fonds
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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
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