(1) Zur Förderung von Maßnahmen gemäß § 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/1970, wird ein Fonds geschaffen. Er führt den Namen „Landwirtschaftlicher Grundauffang Fonds für das Land Steiermark“ und hat seinen Sitz in Graz. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds ist ein Siedlungsträger im Sinne des § 3 Abs. 6 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs Landesgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
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