§ 82j § 82j — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Die nach dem Naturschutzgesetz erlassene Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen, die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Fischottern (Lutra lutra) und die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen (Canis lupus) gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2026
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