(1) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand.
(2) Die Agrarbezirksbehörde gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefasst werden. Jedenfalls ist eine Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ einzurichten.
(3) Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Amtsvorstand in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Landesregierung hat durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
(4) Die Regelung über die Geschäftsführung in der Agrarbezirksbehörde hat die Landesregierung durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Amtsvorstand bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Agrarbezirksbehörde zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 41/2026
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