(1) Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter bestellt werden. Zum Leiter der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ darf nur ein Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung bestellt werden.
(2) Für eine Funktion nach Abs. 1 ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026
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