§ 5a § 5a — Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003
(1) Die Dienstanweisungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie die Geschäftseinteilung nach § 2 Abs. 3 sind binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/2026 zu erlassen. Bis dahin bleiben die Organisationsstruktur der Agrarbezirksbehörde (§ 1 Abs. 2, § 2) und allfällig getroffene innerorganisatorische Verfügungen bestehen. Mit der Einrichtung der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ übernimmt der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Steiermark deren Leitung.
(2) Soweit sich aus den Dienstanweisungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie der Geschäftseinteilung nach § 2 Abs. 3 kein Anpassungsbedarf ergibt, bleiben die bis dahin bestehenden Referate und Referatsleitungen unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026
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