LandesrechtSteiermarkLandesesetzeVerzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen

Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen

In Kraft seit 10. Oktober 1969
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