Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen
Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Gegenüber einem Organ des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, aus dessen Handeln als Organ diesen ein Ersatzanspruch zusteht, kann auf diesen Anspruch insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als
a) alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind, oder
b) die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre, oder
c) die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
(2) Organe im Sinne des Abs.1 sind alle für das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände handelnden Personen, gleichviel, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Land, zu den Gemeinden oder zu den Gemeindeverbänden nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen sind.
§ 2
§ 2
(1) Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht des Landes obliegt bis zu einem Betrag von 3.634 Euro der Landesregierung. Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, diesen Betrag, so bedarf der Anspruchsverzicht der Genehmigung durch den Landtag.
(2) Über Anspruchsverzichte auf Forderungen bzw. Teilforderungen des Landes, die im Einzelfall den Betrag von 1.453 Euro übersteigen, hat die Landeregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
(3) Für die Erklärung über einen Anspruchsverzicht einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist jenes Organ der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im eigenen Wirkungsbereich zuständig, dem nach den Organisationsvorschriften die Beschlußfassung des Haushaltsvoranschlages obliegt.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 69/2001
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung des § 2 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 69/2001