(1) Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht des Landes obliegt bis zu einem Betrag von 3.634 Euro der Landesregierung. Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, diesen Betrag, so bedarf der Anspruchsverzicht der Genehmigung durch den Landtag.
(2) Über Anspruchsverzichte auf Forderungen bzw. Teilforderungen des Landes, die im Einzelfall den Betrag von 1.453 Euro übersteigen, hat die Landeregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
(3) Für die Erklärung über einen Anspruchsverzicht einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist jenes Organ der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im eigenen Wirkungsbereich zuständig, dem nach den Organisationsvorschriften die Beschlußfassung des Haushaltsvoranschlages obliegt.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 69/2001
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