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Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen
§ 3
§ 3
In Kraft seit 10. Oktober 1969
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§ 3 — Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen
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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
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