(1) Gegenüber einem Organ des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, aus dessen Handeln als Organ diesen ein Ersatzanspruch zusteht, kann auf diesen Anspruch insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als
a) alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind, oder
b) die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre, oder
c) die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
(2) Organe im Sinne des Abs.1 sind alle für das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände handelnden Personen, gleichviel, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Land, zu den Gemeinden oder zu den Gemeindeverbänden nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen sind.
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