Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010
Vorwort
§ 1
§ 1 Pensionsanpassung für das Jahr 2010
(1) Die nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 30 St. PG 2009, sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 so zu erhöhen, dass
1. jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L‑DBR nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2010 mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen sind und
2. alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L‑DBR mit dem Faktor 1,015 für das Kalenderjahr 2010 entspricht.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
1. vor dem 1. Jänner 2010 ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2010 ein Anspruch bestanden hat.
§ 2
§ 2 Einmalzahlung für das Jahr 2010
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem St. PG 2009 haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung. Beträgt das für Dezember 2009 gebührende Gesamtpensionseinkommen einer Person
1. bis zu 1.200 e , so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;
2. mehr als 1.200 e bis zu 1.300 e , so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller wiederkehrenden Geldleistungen nach dem St. PG 2009, auf die die Person im Dezember 2009 Anspruch hat.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug für den Jänner 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 30 Abs. 2 St. PG 2009.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.