(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem St. PG 2009 haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung. Beträgt das für Dezember 2009 gebührende Gesamtpensionseinkommen einer Person
1. bis zu 1.200 e , so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;
2. mehr als 1.200 e bis zu 1.300 e , so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller wiederkehrenden Geldleistungen nach dem St. PG 2009, auf die die Person im Dezember 2009 Anspruch hat.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug für den Jänner 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 30 Abs. 2 St. PG 2009.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise