(1) Die nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 30 St. PG 2009, sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 so zu erhöhen, dass
1. jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L‑DBR nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2010 mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen sind und
2. alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L‑DBR mit dem Faktor 1,015 für das Kalenderjahr 2010 entspricht.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
1. vor dem 1. Jänner 2010 ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2010 ein Anspruch bestanden hat.
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