LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSchaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille

Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille

In Kraft seit 18. Juli 2009
Up-to-date

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für den persönlichen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen im Sinne des Stmk. Katastrophenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, sowie von Ereignissen, die einen koordinierten Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes erfordern, kann ein Ehrenzeichen des Landes mit der Bezeichnung „Steirische Katastrophenhilfe-Medaille“ verliehen werden.

(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird für mehrmaligen Einsatz in Bronze, für besondere Leistungen in Silber und für hervorragende Leistungen unter Lebensgefahr in Gold verliehen.

(3) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille in der jeweiligen Stufe kann an eine Person nur einmal verliehen werden.

(4) Für die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille kommen Personen nicht in Betracht, die durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurden. Die verleihende Behörde ist ermächtigt, entsprechende personenbezogene Daten aus dem Strafregister zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019

§ 2

§ 2 Beschreibung der Medaille

(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite links die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie rechts die Darstellung einer Bergung mittels Piktogramm. Auf der Rückseite wölbt sich über das Landeswappen der Schriftzug „Katastrophenhilfe“, ein abstrakter, stilisierter Lorbeer gibt dem Landeswappen von unten Halt.

(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band an der linken Brustseite getragen.

§ 3

§ 3 Verleihung und Überreichung

(1) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person mit der Katastrophenhilfe-Medaille auszuhändigen ist.

(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird durch die Landesregierung verliehen an

1. Mitglieder von Organisationen des Katastrophenschutzes im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf Vorschlag der zuständigen Landesorganisation;

2. Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Steiermark auf Vorschlag dieser Behörde oder auf Vorschlag des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

3. Angehörige der Bundespolizei auf Vorschlag der vorgesetzten Dienstbehörde;

4. sonstige Personen auf Vorschlag der Gemeinde, in der die auszuzeichnende Person die Katastrophenhilfe geleistet hat, oder der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz der auszuzeichnenden Person liegt.

(3) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille durch die Landesregierung kann auch ohne Vorschlag gemäß Abs. 2 erfolgen.

(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Medaille entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, LGBl. Nr. 57/2023

§ 3a

§ 3a Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über

1. Überreichungsmodalitäten, Rangfolge und Trageweise der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille;

2. Rangfolge und Trageweise der Medaille für Verdienste beim Hochwassereinsatz 1958, LGBl. Nr. 4/1959, aufgehoben durch LGBl. Nr. 71/1998, sowie der Steirischen Hochwassermedaille 1965, LGBl. Nr. 116/1965, aufgehoben durch LGBl. Nr. 64/2009.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023

§ 4

§ 4 Rechte und Pflichten der ausgezeichneten Person

(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der oder des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der oder des Ausgezeichneten besteht nicht.

§ 5

§ 5 Aberkennung

Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen Steirische Katastrophenhilfe-Medaille von der Landesregierung abzuerkennen.

§ 6

§ 6 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in § 3 Abs. 2 Z 4 geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2009, in Kraft.

§ 7a

§ 7a Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Stmk. KatHilfe-MedaillenG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2019, treten die Überschrift des § 1, § 1 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Mai 2019 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2023 tritt § 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2023 , in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, LGBl. Nr. 57/2023

§ 8

§ 8 Außerkrafttreten

Das Gesetz vom 6. Juli 1965 über die Schaffung einer Steirischen Hochwassermedaille, LGBl. Nr. 116/1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.