(1) Für den persönlichen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen im Sinne des Stmk. Katastrophenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, sowie von Ereignissen, die einen koordinierten Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes erfordern, kann ein Ehrenzeichen des Landes mit der Bezeichnung „Steirische Katastrophenhilfe-Medaille“ verliehen werden.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird für mehrmaligen Einsatz in Bronze, für besondere Leistungen in Silber und für hervorragende Leistungen unter Lebensgefahr in Gold verliehen.
(3) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille in der jeweiligen Stufe kann an eine Person nur einmal verliehen werden.
(4) Für die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille kommen Personen nicht in Betracht, die durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurden. Die verleihende Behörde ist ermächtigt, entsprechende personenbezogene Daten aus dem Strafregister zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019
Keine Verweise gefunden
Rückverweise