(1) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person mit der Katastrophenhilfe-Medaille auszuhändigen ist.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird durch die Landesregierung verliehen an
1. Mitglieder von Organisationen des Katastrophenschutzes im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf Vorschlag der zuständigen Landesorganisation;
2. Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Steiermark auf Vorschlag dieser Behörde oder auf Vorschlag des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
3. Angehörige der Bundespolizei auf Vorschlag der vorgesetzten Dienstbehörde;
4. sonstige Personen auf Vorschlag der Gemeinde, in der die auszuzeichnende Person die Katastrophenhilfe geleistet hat, oder der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz der auszuzeichnenden Person liegt.
(3) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille durch die Landesregierung kann auch ohne Vorschlag gemäß Abs. 2 erfolgen.
(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Medaille entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, LGBl. Nr. 57/2023
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