Die nach diesem Gesetz den (Tourismus-)Gemeinden zukommenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener gemäß § 13a Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
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