Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Begriffsbestimmung
§ 2Rechtsträger der Vermögenswerte
§ 3Bescheinigung des Rechtserwerbes
§ 4Rechte Dritter
§ 5Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Landes untergebracht sind
§ 6Vermögensauseinandersetzung nach ehemaligen Landkreisen mit einem Verwaltungsgebiet aus Gebietsteilen zweier Länder
§ 7Inkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Begriffsbestimmung
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise im Land Steiermark ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) verwaltet werden.
§ 2
§ 2 Rechtsträger der Vermögenswerte
(1) Die unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallenden Vermögenswerte der ehemaligen Landkreise Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Murau, Radkersburg, Voitsberg und Weiz werden auf die gleichnamigen Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) übertragen. Die unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallenden Vermögenswerte des ehemaligen Landkreises Graz-Land werden auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Graz-Umgebung übertragen.
(2) Das unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallende unbewegliche Vermögen des ehemaligen Landkreises Judenburg wird auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Judenburg übertragen. Dieser hat jedoch an den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Knittelfeld hiefür einen Betrag von 429.111,88 S zuzüglich 3,5 v. H. Zinsen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes binnen 6 Monaten zu entrichten. Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Barvermögen des ehemaligen Landkreises Judenburg ist im Verhältnis 63,59 zu 36,41 auf die Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) Judenburg und Knittelfeld aufzuteilen. Der auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Knittelfeld entfallende Betrag zuzüglich 3,5 v. H. Zinsen ab 1. Jänner 1948 ist vom Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Judenburg binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu leisten.
(3) Von den Vermögenswerten der „Tierkörperbeseitigungsanstalt Graz-Murfeld, EZ. 314, KG. Murfeld“ fallen die Anteile der ehemaligen Landkreise Graz-Land im Ausmaß von 26,754 v. H., Voitsberg im Ausmaß von 14,925 v. H. und Weiz im Ausmaß von 30,506 v. H. unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz dieses Gesetzes. Diese Vermögenswerte werden in den vorangeführten Ausmaßen auf die Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) Graz-Umgebung, Voitsberg und Weiz übertragen.
§ 3
§ 3 Bescheinigung des Rechtserwerbes
Die Landesregierung hat über den Erwerb eines Vermögenswertes eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.
§ 4
§ 4 Rechte Dritter
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Vermögensübereignung nicht berührt.
§ 5
§ 5 Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Landes untergebracht sind
Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder Dienstwohnungen für Landesbedienstete, so sind dem Land anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude und Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre, gegen ein ortsübliches Entgelt zur Benützung zu überlassen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 6
§ 6 Vermögensauseinandersetzung nach ehemaligen Landkreisen mit einem Verwaltungsgebiet aus Gebietsteilen zweier Länder
(1) Das „Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Steiermark über die Auseinander setzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Feldbach und Fürstenfeld“ wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Die vom Land Steiermark in Durchführung dieses Übereinkommens an das Land Burgenland geleisteten Zahlungen in der Höhe von 278.776,64 S für den ehemaligen Landkreis (Gemeindeverband) Feldbach und in der Höhe von 391.812,86 S für den ehemaligen Landkreis (Gemeindeverband) Fürstenfeld sind von den Eigentümern der durch das Übereinkommen erfaßten Vermögenswerte (§ 2 Abs. 1) dem Land Steiermark zu ersetzen.
(2) Der „Übergabsvertrag zwischen den Bezirkshauptmännern von Gmunden und Liezen über die finanzielle und vermögens rechtliche Auseinandersetzung des Vermögens des ehemaligen Landkreises Gmunden“ wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.