(1) Die unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallenden Vermögenswerte der ehemaligen Landkreise Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Murau, Radkersburg, Voitsberg und Weiz werden auf die gleichnamigen Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) übertragen. Die unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallenden Vermögenswerte des ehemaligen Landkreises Graz-Land werden auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Graz-Umgebung übertragen.
(2) Das unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallende unbewegliche Vermögen des ehemaligen Landkreises Judenburg wird auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Judenburg übertragen. Dieser hat jedoch an den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Knittelfeld hiefür einen Betrag von 429.111,88 S zuzüglich 3,5 v. H. Zinsen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes binnen 6 Monaten zu entrichten. Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Barvermögen des ehemaligen Landkreises Judenburg ist im Verhältnis 63,59 zu 36,41 auf die Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) Judenburg und Knittelfeld aufzuteilen. Der auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Knittelfeld entfallende Betrag zuzüglich 3,5 v. H. Zinsen ab 1. Jänner 1948 ist vom Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Judenburg binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu leisten.
(3) Von den Vermögenswerten der „Tierkörperbeseitigungsanstalt Graz-Murfeld, EZ. 314, KG. Murfeld“ fallen die Anteile der ehemaligen Landkreise Graz-Land im Ausmaß von 26,754 v. H., Voitsberg im Ausmaß von 14,925 v. H. und Weiz im Ausmaß von 30,506 v. H. unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz dieses Gesetzes. Diese Vermögenswerte werden in den vorangeführten Ausmaßen auf die Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) Graz-Umgebung, Voitsberg und Weiz übertragen.
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