Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder Dienstwohnungen für Landesbedienstete, so sind dem Land anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude und Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre, gegen ein ortsübliches Entgelt zur Benützung zu überlassen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
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