(1) Das „Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Steiermark über die Auseinander setzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Feldbach und Fürstenfeld“ wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Die vom Land Steiermark in Durchführung dieses Übereinkommens an das Land Burgenland geleisteten Zahlungen in der Höhe von 278.776,64 S für den ehemaligen Landkreis (Gemeindeverband) Feldbach und in der Höhe von 391.812,86 S für den ehemaligen Landkreis (Gemeindeverband) Fürstenfeld sind von den Eigentümern der durch das Übereinkommen erfaßten Vermögenswerte (§ 2 Abs. 1) dem Land Steiermark zu ersetzen.
(2) Der „Übergabsvertrag zwischen den Bezirkshauptmännern von Gmunden und Liezen über die finanzielle und vermögens rechtliche Auseinandersetzung des Vermögens des ehemaligen Landkreises Gmunden“ wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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