Vorwort
§ 1
§ 1
Das zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei und anderer Wasserberechtigungen aufgestellte und von der Bezirksverwaltungsbehörde beeidete Wachpersonal hat sich zur Kennzeichnung dieser seiner Eigenschaft ausschließlich jenes Dienstabzeichens zu bedienen, welches von der Landesregierung im Verordnungswege bestimmt und beschrieben werden wird. Auf den Dienstabzeichen selbst dürfen Aufschriften und andere in der Beschreibung nicht angegebene Sinnbilder nicht angebracht werden.
Nebst diesen Dienstabzeichen können auch andere zur Kennzeichnung des Dienstes oder des Kulturzweiges dienende Sinnbilder getragen werden.
§ 2
§ 2
Die beeideten Wachorgane (§ 1) sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Wachdienstes das Dienstabzeichen in der bei Feststellung desselben (§ 1) vorzuschreibenden Weise zu tragen; die Außerachtlassung dieser Verpflichtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG.1950 zu bestrafen und die Bestrafung zur Kenntnis des Dienstgebers des betreffenden Wachorganes zu bringen.
§ 3
§ 3
Personen, welche nicht als beeidete Wachorgane im Dienste stehen, dürfen sich des für diese Organe vorgeschriebenen Dienstabzeichens in keinem Falle bedienen.
Übertretungen dieses Verbotes sind, wenn sie nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden wären, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des EGVG.1950 zu bestrafen.
§ 4
§ 4
Die Vorschriften, welche die Kennzeichnung der im § 1 erwähnten Wachorgane bisher geregelt haben, treten außer Kraft.
§ 5
§ 5
Dieses Gesetz tritt 6 Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit; innerhalb dieser 6 Monate ist in jedem politischen Bezirke die Beschreibung des Dienstabzeichens (§ 1) zu verlautbaren.
§ 6
§ 6
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.