Personen, welche nicht als beeidete Wachorgane im Dienste stehen, dürfen sich des für diese Organe vorgeschriebenen Dienstabzeichens in keinem Falle bedienen.
Übertretungen dieses Verbotes sind, wenn sie nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden wären, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des EGVG.1950 zu bestrafen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise