Die beeideten Wachorgane (§ 1) sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Wachdienstes das Dienstabzeichen in der bei Feststellung desselben (§ 1) vorzuschreibenden Weise zu tragen; die Außerachtlassung dieser Verpflichtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG.1950 zu bestrafen und die Bestrafung zur Kenntnis des Dienstgebers des betreffenden Wachorganes zu bringen.
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