Das zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei und anderer Wasserberechtigungen aufgestellte und von der Bezirksverwaltungsbehörde beeidete Wachpersonal hat sich zur Kennzeichnung dieser seiner Eigenschaft ausschließlich jenes Dienstabzeichens zu bedienen, welches von der Landesregierung im Verordnungswege bestimmt und beschrieben werden wird. Auf den Dienstabzeichen selbst dürfen Aufschriften und andere in der Beschreibung nicht angegebene Sinnbilder nicht angebracht werden.
Nebst diesen Dienstabzeichen können auch andere zur Kennzeichnung des Dienstes oder des Kulturzweiges dienende Sinnbilder getragen werden.
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