Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Landesbedienstete: Landesbeamtinnen und Landesbeamte gemäß § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) und Landesvertragsbedienstete gemäß § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG);
2. Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger;
3. Beschäftiger: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt. Natürliche Personen können keine Beschäftiger im Sinn des Gesetzes sein;
4. Betrieb: ein Betrieb, ein Unternehmen oder ein Betriebs- oder Unternehmensteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG (§ 9 Z 2);
5. Betriebsübergang: der Übergang eines Betriebes von einem Veräußerer auf einen Erwerber im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG;
6. Erwerber: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die einen Betrieb übernimmt. Natürliche Personen können keine Erwerber im Sinn des Gesetzes sein;
7. Veräußerer: ein Rechtsträger, der einen Betrieb überträgt.
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